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EG-EStRG · Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz

EG-EStRG чл. 46Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

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(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei geleistet wird, beträgt monatlich für das erste Kind

10 Deutsche Mark,

für das zweite Kind

25 Deutsche Mark,

für das dritte und vierte Kind je

60 Deutsche Mark,

für jedes weitere Kind

70 Deutsche Mark.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung von Kindergeld, die in einem zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kündigung des Abkommens außer Kraft getreten sind. Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich für das zweite Kind

25 Deutsche Mark,

für das dritte und vierte Kind je

60 Deutsche Mark,

für jedes weitere Kind

70 Deutsche Mark.

Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt werden.