EthylenoxidV · Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
EthylenoxidV чл. 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
EthylenoxidV · Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.