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BruteiKennzV · Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

BruteiKennzV чл. 3Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

В силаОфициален текст

(1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken 1.

aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-Unionsware sind,

2.

aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer.

(2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwachung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbeitet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.