EWPBG · Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
EWPBG чл. 36Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur
Teil 3 Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten
(1) Für die Mitwirkung von Kreditinstituten an den Verfahren nach den §§ 33 bis 35 ist § 13 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der Antragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshandlungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.