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FahrlG · Gesetz über das Fahrlehrerwesen

FahrlG чл. 39Erteilung der amtlichen Anerkennung

Abschnitt 3 Fahrlehrerausbildungsstätten

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(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.

(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten: 1.

den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,

2.

den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,

2a.

bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,

3.

die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und

4.

bestehende Auflagen.