FahrlG · Gesetz über das Fahrlehrerwesen
FahrlG чл. 58Zweck der Registrierung
Abschnitt 7 Registrierung
Die Eintragungen erfolgen: 1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.