FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV чл. 5Verschwiegenheit
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.