FamFG чл. 481Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.