FamFG чл. 8Beteiligtenfähigkeit
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Beteiligtenfähig sind 1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Beteiligtenfähig sind 1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.