FinVermV · Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
FinVermV чл. 15Bereitstellung des Informationsblatts
Abschnitt 4 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen.