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FinVermV · Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

FinVermV чл. 15Bereitstellung des Informationsblatts

Abschnitt 4 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

В силаОфициален текст

Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen.