FlüHG · Flüchtlingshilfegesetz
FlüHG чл. 21Aufbringung der Mittel
Abschnitt VI Sonstige Bestimmungen
Die Aufwendungen für die Leistungen nach Abschnitt III trägt der Bund.
FlüHG · Flüchtlingshilfegesetz
Abschnitt VI Sonstige Bestimmungen
Die Aufwendungen für die Leistungen nach Abschnitt III trägt der Bund.