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ForstWiAusbV 1998 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

ForstWiAusbV 1998 чл. 4Ausbildungsberufsbild

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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

1.1

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.2

Berufsbildung,

1.3

Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

1.4

soziale Beziehungen,

1.5

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6

Umweltschutz;

2.

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

2.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

2.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

2.3

Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

3.

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

3.1

Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,

3.2

Schützen von Waldbeständen,

3.3

Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

3.4

Jagdbetrieb;

4.

Naturschutz und Landschaftspflege,

4.1

Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,

4.2

Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen;

5.

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,

5.1

Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,

5.2

Sortieren und Vermessen von Holz,

5.3

Bringen und Lagern von Holz;

6.

Forsttechnik,

6.1

Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten,

6.2

Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.