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FremdSprKFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation

FremdSprKFPrV чл. 17Wiederholung der Prüfung

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(1) Prüfungsbestandteile nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3, in denen weniger als 50 Punkte erreicht wurden, können zweimal wiederholt werden. Die schriftliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn in mindestens einer schriftlichen Prüfungsleistung weniger als 50 Punkte erreicht wurden. Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Mitteilung der Bewertung der schriftlichen Prüfung beantragt, darf nur diejenige schriftliche Prüfungsleistung noch einmal ablegen, in der er weniger als 50 Punkte erreicht hat.