FS-AuftragsV · Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens
FS-AuftragsV чл. 2
Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
FS-AuftragsV · Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens
Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.