FVG1971§5Abs3DV · Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
FVG1971§5Abs3DV чл. 1Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern
Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.