GarBBAnO · Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
GarBBAnO чл. 5Lichte Höhe
Teil II Bauvorschriften
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.