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GasGVV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz

GasGVV чл. 11Verbrauchsermittlung

Teil 4 Abrechnung der Energielieferung

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(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1.

zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,

2.

anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

3.

bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung

erfolgt.

(3) (weggefallen)