GBPolVDVDV чл. 9Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
(1) Die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird durch sportliche Leistungstests festgestellt.
(2) Sie ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem sportlichen Leistungstest die Mindestanforderungen erreicht hat.