GBV · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
GBV чл. 54
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
Auf das für ein Erbbaurecht anzulegende besondere Grundbuchblatt (§ 14 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 55 bis 59 Abweichendes ergibt.