GBV · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
GBV чл. 58
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des für ein Erbbaurecht anzulegenden besonderen Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in der Anlage 9 beigefügten Muster. § 22 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.