GBV · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
GBV чл. 94Grundsatz
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Grundakten gelten auch für die elektronischen Grundakten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.