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GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV чл. 3Dienstbehörden

Abschnitt 1 Allgemeines

В силаОфициален текст

(1) Dienstbehörde ist 1.

für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" der Bundesnachrichtendienst,

2.

für die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.