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GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV чл. 49Zweck und Thema der Thesis

Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit

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(1) In der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Thesis muss einem Gebiet des Studiengangs mit Relevanz für die Nachrichtendienste entnommen werden und kann interdisziplinäre Bezüge aufweisen. Das Thema ist in der Weise zu wählen, dass die Bearbeitung innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit möglich ist.

(3) Das Thema der Thesis wird vom Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden des Fachbereichs Nachrichtendienste bestimmt. Die Studierenden können hierzu eigene Themenvorschläge unterbreiten.