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GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GenG чл. 112aVergleich über Nachschüsse

Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder

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(1) Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Mitglied zu leistenden Nachschuss einen Vergleich abschließen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitglied mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.