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GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GenG чл. 115dEinziehung und Erstattung von Nachschüssen

Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder

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(1) Durch die Vorschriften der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Mitgliedern nicht berührt.

(2) Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt oder sichergestellt sind.