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GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GenG чл. 22bZerlegung des Geschäftsanteils

Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder

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(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.

(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.