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GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GenG чл. 44Einberufung der Generalversammlung

Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft

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(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.

(2) Eine Generalversammlung ist außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.