GerPräsWO · Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
GerPräsWO чл. 13Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Erklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von dem Präsidium mindestens vier Jahre aufbewahrt; die Frist beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.