GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG чл. 14Missbrauchsverbot
Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.