GesRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters
GesRV чл. 2Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters
(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.
(2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.