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GewO · Gewerbeordnung

GewO чл. 147aVerbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften

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(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig 1.

Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder

2.

Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen

zu erwerben.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.