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GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG чл. 24Aufbringung von Fehlbeträgen

Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

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Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.