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GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG чл. 43aKreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung

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Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.