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GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG чл. 70Aufgaben der Liquidatoren

Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

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Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.