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GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG чл. 84Verletzung der Verlustanzeigepflicht

Abschnitt 7 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

В силаОфициален текст

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.