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GflSalmoV · Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

GflSalmoV чл. 17Einstallen von Junghennen

Abschnitt 4 Legehennenbetriebe

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Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die 1.

mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und

2.

nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.

Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.