HAuslG · Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
HAuslG чл. 3
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
(1) Ein heimatloser Ausländer darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder wegen seiner Flüchtlingseigenschaft nicht benachteiligt werden.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.