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HAuslG · Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

HAuslG чл. 3

Kapitel I Allgemeine Vorschriften

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(1) Ein heimatloser Ausländer darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder wegen seiner Flüchtlingseigenschaft nicht benachteiligt werden.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.