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HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

HRV чл. 12Form der Eintragungen

II. Führung des Handelsregisters

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Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.