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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG чл. 26Vorsitz

Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums

В силаОфициален текст

(1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde durchgeführt.

(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.