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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV чл. 48Gegenstand der Kenntnisprüfung

Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes

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(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.