HeizkZG · Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
HeizkZG чл. 6Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.