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HEMBV · Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

HEMBV чл. 6Information und Beratung

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(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über 1.

die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,

2.

die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,

3.

den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

4.

den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,

5.

mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

6.

die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und

7.

verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.

(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.