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HundVerbrEinfG · Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland

HundVerbrEinfG чл. 5Strafvorschriften

В силаОфициален текст

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.