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HypAblV · Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen

HypAblV чл. 10Überleitungsvorschrift

Abschnitt 3 Schlußvorschriften

В силаОфициален текст

Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch nicht bestandskräftig entschieden sind. Entscheidungen, deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend § 5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August 1994 zugestellt.