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IDÜV · Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

IDÜV чл. 3Art der Datenübermittlung

В силаОфициален текст

(1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln.

(2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister die Indexdaten über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfernübertragung.