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IRegBV · Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland

IRegBV чл. 16Meldebestätigung

Abschnitt 5 Meldungen an die Registerstelle und die Vertrauensstelle

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Die Registerstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung als Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes eine Datenstruktur bestehend aus: 1.

einem alphanumerischen Code der Meldebestätigung,

2.

den gemeldeten spezifischen OPS-Kodes der durchgeführten implantatbezogenen Maßnahme,

3.

der Angabe, ob a)

die durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelte Implantat-Identifikationsnummer einem in der Produktdatenbank registrierten Produkt zugeordnet werden kann oder

b) die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Registerstelle die Verwendung eines spezialangefertigten Implantats oder eines Implantats mit Sonderzulassung gemeldet hat, und

4.

einem aus den Angaben nach den Nummern 1 bis 3 nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Verfahren errechneten Hash-Wert.

Die Registerstelle stellt den alphanumerischen Code der Meldebestätigung und den zugehörigen Hash-Wert in einer öffentlich zugänglichen Datenbank bereit.