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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG чл. 32Entscheidung über die Zulässigkeit

Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

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Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.