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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG чл. 83dEntlassung des Verfolgten

Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

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Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.