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IVSG · Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

IVSG чл. 4Vorrangige Bereiche

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Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen: 1.

Informations- und Mobilitätsdienste,

2.

Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,

3.

Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und

4.

Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.