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JArbSchUV · Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchUV чл. 6Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

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Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.